
Slide 1
Anlage 5 der RKO – Berechnen der kleingärtnerischen Nutzfläche
Wie groß muss die Anbaufläche sein?
Das Bundeskleingartengesetz bestimmt in § 1 Abs. (1) Nr. 1, dass der Kleingarten „dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf …. dient (kleingärtnerische Nutzung)“.
Ein Urteil des BGH vom 17.06.2004 (III ZR 281/03) präzisiert in Leitsatz c) zur Größe der kleingärtnerischen Nutzfläche: „Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens 1/3 der Fläche zum Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird“.
Was für Pflanzen kommen in Frage?
Unter Gartenbauerzeugnisse zählen insbesondere Früchte von Obstgehölzen und Gemüsepflanzen sowie in geringen Mengen auch Gewürz- und Heilkräuter, Feldfrüchte und Kulturpilze. Kennzeichnend ist die Vielfalt der angebauten Nutzpflanzen, wobei die Erzeugung von Nahrungsmitteln für die Nutzung der Gartenfläche prägend sein muss.
Obstgehölze, die aufgrund von Krankheit, falscher Standortwahl oder unsachgemäßer Pflege keine Erträge mehr liefern, können nicht als Nutzpflanzen berücksichtigt werden.
Welche Flächen werden gemessen?
Flächenkulturen (Fruchtfolgebeete, Mischkulturflächen, Komposthaufen, Hoch- und
Hügelbeete, Kräuterspiralen, Gewächshäuser, u. a.): Gemessen werden alle Teilflächen, inklusive der Wege, die zum Bearbeiten der Flächen unmittelbar nötig sind. Bei einer Mischkultur (z.B. Reihenmischkultur), in der Gemüse, Obst, einjährige Blumen und Kräuter wachsen, wird die gesamte Fläche gemessen, vorausgesetzt Gemüse und Obst überwiegen. Überwiegen einjährige Blumen und Kräuter, sind diese von der ermittelten Fläche abzuziehen. Die Standflächen von Zierpflanzen (Stauden, Gehölze) und Wildpflanzen müssen in Mischkulturen immer abgezogen werden.
Raumkulturen (Obstgehölze – freistehend und am Spalier, Gemüsekletterpflanzen): Die Anbaufläche von Obstgehölzen außerhalb von Flächenkulturen wird durch Berechnung der Kronentraufe ermittelt. Bei freistehenden Obstgehölzen geschieht das durch Berechnung der Kreisfläche. Bei Kletterobstgehölzen (z.B. Wein, Kiwi), Spalierobst oder Klettergemüsepflanzen (z.B. Stangenbohnen, Inkagurke) wird die Traufe entsprechend der Wuchsform ermittelt, meist durch Berechnung einer Rechteckfläche, z. B. Länge x ein Meter Breite.
Horizontale Flächen bei Raumkulturen zur Schattierung (Pergolen, horizontale Rankgerüste / Spaliere, Laubengänge oder Dachflächen) werden wie Flächenkulturen berücksichtigt. Ausnahme: Die Bemessungsobergrenze für die Anbaufläche von Obstgehölzen liegt bei 50% eines Drittels der Gartenfläche.